SATZUNG
der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der deutschen Minderheit in Grünberg
Die Satzung ist durch die Anwesenden in der Mitgliederversammlung
am 25. Juni 1994 beschlossen worden.
Kapitel I
Name, Tätigkeitsgebiet und Sitz
§ 1.
Der Verein, weiter als Gesellschaft genannt, führt den Namen SOZIAL-KULTURELLE GESELLSCHAFT der DEUTSCHEN MINDERHEIT in Grünberg und ist eine Rechtsperson.
§ 2.
Die sozial-kulturelle Gesellschaft wirkt auf dem Gebiet der Grünberger Woiwodschaft und den daran angrenzenden. Sie hat das Recht, Kreise im Tätigkeitsgebiet zu bilden.
§ 3.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Grünberg.
§ 4.
Die Gesellschaft hat ihr eigenes Wappen, Wahrzeichen sowie ihre eigene Fahne. Den Stempel, Firmenpapier mit Anschrift und andere charakteristische Zeichen hat sie in polnischer und deutscher Sprache. Die Gesellschaft benutzt ihren Stempel mit Inschrift „SOZIAL-KULTURELLE GESELLSCHAFT der DEUTSCHEN MINDERHEIT in GRÜNBERG“ und dementsprechend „Kreisvorstand in …“.
Kapitel II
Zweck der Gesellschaft
und ihre Verwirklichungsweise
§ 5.
Die Gesellschaft hat folgende Ziele zu erreichen:
1. Pflege, Verbreitung und Popularisierung der deutschen Sprache, Kultur, Bildung, Kunst und Tradition des deutschen Volkes, die die Bedürfnisse der Mitglieder erfüllen sollen.
2. Vertretung der Interessen der Gesellschaftsmitglieder in der Öffentlichkeit sowohl gegenüber den Staats- und Selbstverwaltungsorganen, sowie der kirchlichen Hierarchie.
3. Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der polnischen und deutschen Bevölkerung.
4. Popularisierung der deutschen Literatur und Presse.
§ 6.
Die Gesellschaft verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch:
1. Veranstaltungen, durch Führung von Stätten der Verbreitung und Popularisierung der deutschen Kultur und Kunst wie Bibliotheken, Klubs, Kulturhäusern und auch durch das Erlernen der deutschen Sprache.
2. Unterstützung der Tätigkeit der deutschen Bevölkerung im Bereich Kultur, Ausbildung und Sport.
3. Organisation von öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorlesungen, wie auch Zusammentreffen mit Personen des kulturellen, wissenschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Lebens.
4. Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbehörden im Bereich der Entwicklung des Deutschunterrichtes.
5. Veranstaltung und Unterstützung der sprachlichen Weiterbildung der Erwachsenen.
6. Organisation von Veröffentlichungen in deutscher Sprache und Herausgabe eines eigenen Presseorganes.
7. Aufnehmen, im Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft, von solchen Tätigkeiten, die das Erhalten, Wiederaufbau und Konservation der deutschen Kulturgedenkstätten fördern und öffentlich zugänglich machen.
8. Zusammenarbeit mit anderen deutschen Vereinen und Institutionen.
9. Führung wirtschaftlicher Tätigkeit.
Kapitel III
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder
§ 7.
Jede Person, die die deutsche Volkszugehörigkeit oder Abstammung besitzt, Wohnsitz im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft hat, und das 16. Lebensjahr beendete, kann einfaches Mitglied der Gesellschaft werden. Mitglieder der Gesellschaft können auch Deutsche sein, die nicht in Polen wohnen. Eine minderjährige Person, die noch unter 16 ist, welche auch die deutsche Volkszugehörigkeit oder Abstammung besitzt, kann dann die einfache Mitgliedschaft erwerben, wenn sie das 13. Lebensjahr beendete und eine schriftliche Genehmigung ihrers gesetzlichen Vormundes vorlegt.
§ 8.
Jede natürliche und juristische Person, unabhängig des Sitzes, kann ein unterstützendes Mitglied werden, wenn sie die Satzungszwecke der Gesellschaft fördert und das 13. Lebensjahr beendete. Eine minderjährige Person unter 16 Jahre muß für die Angehörigkeit in der Gesellschaft eine schriftliche Genehmigung ihrers gesetzlichen Vetreters haben.
§ 9.
Der Vorstand der Gesellschaft kann jeder natürlichen Person, die besondere Verdienste für die Gesellschaft hat, eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 10.
1. Die Mitgliedschaft wird nach Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung erworben, welche durch den Vorsitzenden bestätigt wird, und nach der Einzahlung des Einschreibegebührs und der Mitgliedsbeiträge für das laufende Quartal. Der Vorstand kann die Befähigung zur Bestätigung der Eintrittserklärungen an die Bezirksvorstände überweisen.
2. Der Widerspruch gegen einen ablehnenden Beschluß wird durch den Revisionsausschuß geprüft, welcher entgültig entscheidet.
§ 11.
Das einfache Mitglied der Gesellschaft hat das Recht:
1. Die Organe der Gesellschaft, mit Vorbehalt des § 12 zu wählen und in die Organe gewählt zu werden.
2. Den Raum, die Anlagen und Mittel der Gesellschaft nach den vom Vorstand beschriebenen Bedingungen, zu benutzen.
3. In den durch die Gesellschaft organisierten Veranstaltungen teilzunehmen.
4. Aus der Gesellschaft, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, auszutreten.
§ 12.
Das unterstützende und minderjährige einfache Mitglied hat jede Befugnisse, die im § 11 erwähnt worden sind, mit Ausnahme deren, die sich im Punkt 1 des Paragrafs 11 befinden.
§ 13.
Das Mitglied der Gesellschaft ist verpflichtet, gewissenhaft und würdig:
1. an der Tätigkeit teilzunehmen, die für die Verwirklichung der Satzungszwecke und Aufgaben unternommen werden,
2. die Beschlüsse dieser Satzung und andere Entscheidungsakte der Gesellschaftsorgane festzuhalten,
3. die Beiträge fristgerecht einzuhalten.
§ 14.
Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch:
1. Auflösung der Gesellschaft.
2. Austritt des Mitgliedes aus der Gesellschaft.
3. Tod des Mitgliedes, Verlust der Rechtsfähigkeit oder der juristischen Persönlichkeit.
4. Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste wegen langzeitiger Verweigerung der Tätigkeit in der Gesellschaft oder nicht bezahlten Beiträgen für einen Zeitraum länger als 3 Monate.
5. Ausschließen des Mitgliedes aus der Gesellschaft wegen eines offenkundigen Satzungsverstoßes der Beschlüsse und anderen Entscheidungsakten der Gesellschaftsorgane, oder wegen Wirkung zum Schaden der Gesellschaft.
§ 15.
1. Beschluß zur Streichung oder Ausschluß eines Gesellschaftsmitgliedes fasst der Gesellschaftsvorstand.
2. Der Ausgestrichene oder Ausgeschlossene kann diesen Beschluß des Vorstandes an den Revisionsausschuß widersprechen. Der Ausschuß entscheidet endgültig.
Kapitel IV
Organisatorische Struktur und Gesellschaftsmacht
§ 16.
1. Macht der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der Deutschen Minderheit in Grünberg sind:
a) Hauptversammlung der Mitglieder (der Delegierten)
b) Gesellschaftsvorstand
c) Revisionsausschuß.
2. Falls die Mitgliederzahl 450 überschritten hat, wird die Mitgliederhauptversammlung durch die Hauptversammlung der Delegierten ersetzt.
§ 17.
Delegierte der Hauptversammlung werden in der Kreisebene für 2 Jahre gewählt. Die eingehende Vertretungsnorm bestimmt der Vorstand für jede Versammlung.
§ 18.
1. Die höchste Macht der Gesellschaft ist die Hauptversammlung der Mitglieder (der Delegierten).
2. Die Hauptversammlung hat einen ordentlichen oder außerordentlichen Charakter.
3. Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand nach Notwendigkeit herbeigerufen, aber nicht seltener als einmal in 2 Jahren.
4. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand aus eigener Initiative einberufen, oder wegen einer schriftlichen Forderung:
– des Revisionsausschusses;
– wenigstens einer Hälfte der Gesamtzahl der Kreise oder der Delegierten.
Die Versammlung hat in einer Frist von 2 Monaten nach Eingang der Forderung stattzufinden.
§ 19.
Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
1. Anweisung der hauptsächlichen Richtungen der Gesellschaftsarbeit.
2. Untersuchung der Berichte des Vorstandes und des Revisionsausschusses und Entlastung des zurücktretenden Gesellschaftsvorstandes.
3. Wahl des Gesellschaftsvorstandes in der Zahl von 5 bis 7 Personen auf die Dauer von zwei Jahren, wobei der Vorsitzende in Geheimwahl durch die Hauptversammlung zu wählen ist. Wenn die Hauptversammlung Entlastung dem zurücktretenden Vorstand erteilt und keiner von den in der Versammlung teilnehmenden einfachen Mitgliedern beantragt, Wahl des Vorsitzenden oder der anderen Vorstandsmitgliedern durchzuführen, dann verlängert sich die Kadenz des Vorsitzenden bzw. des Vorstandes bis zur nächsten Hauptversammlung.
4. Beschluß der Satzung der Gesellschaft und über Satzungsänderungen.
5. Beschluß über die Höhe der Beiträge.
6. Aufnehmen einer Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft.
7. Wahl des Revisionsausschusses in der Zahl von 3 bis 5 Personen.
§ 20.
1. Das Leitorgan der Gesellschaft in der Zwischenzeit der Hauptversammlungen ist der Vorstand. Die Kadenz des Vorstandes endet am Tage, in dem der neue Vorstand gewählt wird.
2. Der Vorstand ist berechtigt, folgende Maßnahmen in Alleinvertretung zu treffen:
– er wählt aus seinem Gremium zwei stellvertretende des Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister,
– leitet die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung,
– Beruft die Hauptversammlung ein und beschließt die Regeln, nach deren sie verlaufen soll,
– kann Arbeitskommissionen bilden und ihren Tätigkeitsbereich festlegen,
– führt die Verwaltung des Vemögens der Gesellschaft,
– stellt den Haushalt der Gesellschaft fest und deren Bericht und haftet für richtige Realisierung des Haushaltes,
– fasst Beschlüsse für den Beitritt in andere Organisationen,
– berichtet einmal im Jahre vor dem Revisionsausschuß über seine Tätigkeit; der Bericht kann auf Anforderung des Revisionsausschusses zeitiger oder mehrmals vorgelegt werden,
– beruft Prokuristen und beschließt ihren Tätigkeitsbereich,
– bildet organisatorische Strukturen der Gesellschaft in der Region, überwacht ihre Satzungs- und Finanztätigkeit, weist die Beschlüsse der Regionsvorstände, die der Satzung oder der Beschlüsse der Gesellschaftsmächte nicht entsprechen, zurück. Im Falle einer Festlegung, dass die Regionsvorstände in ihrer Arbeit nicht ordnungsgemäß sind, kann er sie außer Kraft setzen und eine außerordentliche Versammlung einberufen zum Zwecke, einen neuen Vorstand zu wählen,
– legt Einzelheiten für die Norm der Vertreter zur Wahl der Delegierten für die Hauptversammlung fest.
3. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, aber nicht seltener als einmal in 2 Monaten.
4. Der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft:
– ruft die Vorstandssitzungen ein,
– leitet die Vorstandsarbeit und die Arbeitstätigkeit der Geellschaft. Die Tätigkeit ist in der nächsten Vorstandssitzung abzurechnen.
§ 21.
1. Zu Aufgaben des Revisionsausschusses der Gesellschaft gehören:
– den Vorsitzenden des Ausschusses und seinen Vertreter zu wählen,
– wenigstens einmal im Jahre die satzungsmäßige und finanzielle Tätigkeit der Gesellschaft zu prüfen,
– der Hauptversammlung von ihrer Tätigkeit zu berichten und dementsprechende Anträge vorzulegen,
– mit einem Antrag eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, falls Unstimmigkeiten festgestellt worden sind.
2. Die Mitglieder des Revisionsausschusses haben das Recht in den Vorstandssitzungen mit einer Beratungsstimme teilzunehmen.
§ 22.
1. Als regionale Organisationseinheiten werde Kreise gebildet.
2. Die Kreise werden durch den Vorstand in solchen Gebieten gebildet, in deren wenigstens 15 Mitglieder der Gesellschaft ihren Willen zum Ausdruck bringen.
3. Die Kreise realisieren die grundsätzlichen Satzungszwecke der Gesellschaft.
4. Die Organe des Kreises sind:
a.) Die Kreisversammlung
b.) Der Kreisvorstand
c.) Der Revisionsausschuß
5.Die Kreisversammlung wählt und delegiert ihren Vertreter für die Hauptversammlung der Delegierten nach dem Delegiertenschlüssel, welcher durch den Vorstand bestimmt wurde.
§ 23.
1. Die Kreisen können sich in Bezirken zusammenschliessen, die durch den Vorstand, auf dem Tätigkeitsgebiet von wenigstens 5 Kreisen, gebildet werden.
2. Die Aufgabe für die Bezirke ist die Koordination und Inspiration für ein gemeinsames Wirken und Unternehmen der darin zusammengeschlossenen Kreise.
§ 24.
Die Kreise und Bezirke wirken gemäß der Satzung, welche sie entsprechend anwenden.
§ 25.
Wenn eine Verhaltensregel nicht anders festgehalten ist:
1. Werden die Beschlüsse und Endscheidungen der Gesellschaftsorgane in offener Abstimmung gefasst, mit einfacher Mehrzahl der Stimmen in Anwesenheit von 50 % der Wahlberechtigten, und in zweiter Frist – die nicht später als in 7 Tagen festgelegt wird – unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
2. Auf verlangen von 1/3 der Wahlberechtigten wird die Abstimmung in geheimer Wahl durchgeführt.
3. Die Wahlabstimmung des Vorsitzenden wird geheim durchgeführt; es entscheidet die einfache Mehrzahl; im Falle einer Stimmengleichheit wird die Abstimmung noch mal durchgeführt. Sollte zum zweiten Mal eine Gleichheit der Stimmen erscheinen, dann entscheidet eine Stichwahl.
4. Die Mitglieder eines bestimmten Gesellschaftsorganes werden vom Termin und Ort einer Sitzung auf gesellschaftsüblicher Weise informiert, aber nicht später als eine Woche vor der beabsichtigten Sitzung,
5. Die Tagungen der Gesellschaftsorgane werden protokolliert; zum Protokoll werden die Texte der Gefassten Entscheidungen und Beschlüsse beigelegt. Die Protokolle werden danach durch den Protokollführer sowie den Führenden der Sitzung unterzeichnet und fortführend archiviert.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes der Gesellschaft werden in einfacher Mehrzahl gefasst; im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Kapitel V
Die Vertretung der Gesellschaft bei finanziellen Verpflichtungen
§ 26.
Die Sozial-Kulturelle Gesellschaft der Deutschen Minderheit in Grünberg wird durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten, und bei seiner Abwesenheit durch ein anderes Vorstandsmitglied, welsches vom Vorstand ermächtigt wurde.
§ 27.
1. Eine Willenserklärung in Namen der Gesellschaft, im Bereich der Vermögensverwaltung, aber auch in anderen satzungsmäßigen Sachen der Gesellschaft, wird von 2 Vorstandsmitglieder oder von einem Vorstandsmitglied und von einer bevollmächtigten Person (dem Bevollmächtigen) gefaßt.
2. Der Vorstand der Gesellschaft kann dem Vorsitzenden eine Ermächtigung erteilen, bei der Führung der aktuellen Tätigkeit eigenverantwortlich und persönlich Willenserklärung abzugeben.
3. Wenn eine rechtliche Tätigkeit, welche den Bereich einer laufenden Wirkung überschreitet, eine finanzielle Verpflichtung entwickeln kann, so ist für ihre Fähigkeit die Zustimmung des Schatzmeisters notwendig, und beim Fehlen solcher, endweder bei seiner Absage – ein Beschluß des Vorstandes zu fassen.
Kapitel VI
Beschaffungsweise der Finanzmittel und Festlegung der Mitgliederbeiträge und der Einschreibegebühr
§ 28.
Die Finanzmittel der Gesellschaft kommen:
1. von den Mitgliederbeiträgen,
2. von Schenkungen, Erben, Gutschreiben, Einkommen vom Vermögen der Gesellschaft und öffentlichen Spenden,
3. von Zuwendungen von entsprechenden Organen der öffentlichen Verwaltung,
4. aus selbstgeführter Wirtschaftstätigkeit.
§ 29.
1. Die Höhe der Mitgliesbeiträge wird durch die Hauptmitgliederversammlung bestimmt.
2. Die Mitgliederbeiträge sind für die Finanzierung der Gesellschaftstätigkeit bestimmt. Die Verteilungsweise der Beiträge bestimmt der Vorstand.
Kapitel VII
Die Regel der Satzungsenderungen;
Auflösungsweise der Gesellschaft
§ 30.
1. Über Änderungen und Ergänzungen hiesiger Satzung und über Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Hauptmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Simmen in der Anwesenheit von wenigstens 2/3 der Abstimmungsberechtigten, und im zweiten Termin, der nicht später als nach 7 Tagen festgelegt wird – unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
2. Falls ein Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft gefaßt wurde, ist auch eine Entscheidung über die Verwendung ihres Vermögens zu fassen. Die Hauptmitgliederversammlung wählt auch eine Liquidationskommission zur Liquidation des Vermögens.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
§ 31.
1. Die Gesellschaft kann ein Mitglied einer Organisation sein, die sozial-kulturelle Gesellschaften der deutschen Minderheit in Polen versammelt.
2. Den Beschluß über einen Beitritt faßt der Vorstand.
3. In den Sachen, die in hiesiger Satzung nicht geregelt wurden, gelten die gesetzlichen Vorschriften entsprechen der Gesellschaften in Polen, der Vertrag zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über gute nachbarschaftliche und freundschaftliche Zusammenarbeit sowie andere Rechtsvorschriften betrefender Minderheiten.
§ 32.
1. Damit die Satzungszwecke erfüllt werden können, darf als technisch-vollziehendes Organ der Gesellschaft ein Gesellschaftsbüro gebieldet werden, das vom Büroleiter geführt wird, welcher durch den Vorstand berufen wird.
2. Der Büroleiter wirkt für die Erfüllung der Beschlüße des Vorstandes und arbeitet im Rahmen ihm durch den Vorstand ermächtigten Befugnisse, sowie Rahmen des durch den Vorstand bestimmten Haushaltes.